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AGBs

§ 1

Für alle Lieferungen gelten ausschließlich die Bedingungen des Lieferanten.

§ 2

Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst als angenommen, wenn der Lieferant die Annahme schriftlich bestätigt hat. Bei Kauf oder sofortiger Abnahme von Ware ab Fabrik oder Auslieferungslager gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Nebenabreden, Zusicherungen und Auftragsänderungen sind nur verbindlich, wenn der Lieferant sie schriftlich bestätigt hat.

§ 3

Alle Preise verstehen sich frei Lager des Lieferanten.

§ 4

Eine vereinbarte Lieferfrist gilt nur annähernd. Bei Betriebsstörungen infolge von Arbeitskampfmaßnahmen, von Energieausfall, infolge Ausfalls von Transportmitteln, unvorhergesehenen Materialmangels oder Ausfalls von Produktionsanlagen oder infolge behördlicher Maßnahmen, bei Sabotage oder höherer Gewalt verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Störung. Ist die Störung nicht nur vorübergehend, sondern von voraussichtlich längerer Dauer, so kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Lieferanten sowie Rücktrittsrechte des Käufers sind ausgeschlossen.

§ 5

Bei Abschlüssen auf Abruf haben mangels genauer Vereinbarung der Abnahmetermine der Abruf und die Abnahme der Ware innerhalb der vereinbarten Gesamtfrist in ungefähr gleichen Mengen und Zeitabständen zu erfolgen. Erfolgt eine Bestellung auf Abruf ohne Angabe einer Gesamtfrist, so ist der Lieferant berechtigt, eine Frist nach seinem Ermessen festzulegen. Erfolgt der Abruf oder die Einteilung nicht oder nicht rechtzeitig genug, um die Lieferungen herauszubringen, so ist der Lieferant berechtigt, entweder die Einteilung nach seinem Ermessen vorzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten oder aber Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ohne daß es dazu noch der Setzung besonderer Fristen bedarf.

§ 6

Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Erfolgen auf Wunsch des Käufers besondere Verpackung oder besondere Versandart, werden die zusätzlich entstehenden Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen des Käufers auf dessen Kosten abgeschlossen. Transportschäden sind unverzüglich bei der Lieferung der Ware festzustellen, spezifiziert auf dem Lieferschein zu vermerken und – sofern die Lieferung nicht durch Fahrzeuge des Lieferanten erfolgt – dem Transportunternehmen ordnungsgemäß anzuzeigen.

§ 7

Mängel, Transportschäden und sonstige Beanstandungen im Sinne der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches sind nur beachtlich, wenn sie unter genauer Bezeichnung unverzüglich dem Lieferanten schriftlich angezeigt worden sind und die Anzeige spätestens innerhalb einer Woche seit der Ablieferung bei dem Lieferanten eingegangen ist. Beanstandungen von Spiegeln, Glas, Marmor, Keramik und ähnlichem werden nur anerkannt, wenn sie bei Warenannahme auf dem Lieferschein genau vermerkt worden sind. Zeigen sich Mängel der in Satz 1 genannten Art, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren, innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, so sind sie nur beachtlich, wenn sie unverzüglich nach der Entdeckung nach Maßgabe von Satz 1 angezeigt worden sind. Branchenübliche und sonst zumutbare geringfügige Abweichungen in den Abmessungen und in der Ausführung, insbesondere bei Nachbestellungen, Nachbesserung und Ersatzlieferungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, daß solche Abweichungen ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen worden sind. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Lieferant die Wahl, bei nächster Gelegenheit, spätestens innerhalb einer vom Käufer schriftlich zu setzenden Frist von mindestens 4 Wochen, entweder die mangelhafte Ware nachzubessern oder dem Käufer gegen Rückgabe der beanstandeten Ware ein Ersatzstück zu liefern. Ist innerhalb der Frist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht erfolgt oder ist eine solche Maßnahme des Lieferanten fehlgeschlagen, so kann der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufes verlangen, wenn er dem Lieferanten vergeblich eine Nachfrist von mindestens 3 Wochen mit der Erklärung gesetzt hat, daß er nach Ablauf dieser Frist Nachbesserung und Ersatzlieferung ablehne. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche nach § 463 und § 480 Abs. 2 des bürgerlichen Gesetzbuches wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften; für Mängelfolgeschäden wird jedoch nur gehaftet, wenn die Zusicherung ausdrücklich die Absicherung des Kunden gegen solche Schäden bezweckte. Im übrigen sind Schadenersatzansprüche aus allen rechtlichen Gesichtspunkten einschließlich unerlaubter Handlung ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Vertragsverletzung des Lieferanten, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Mit Verhandlungen über geltend gemachte Mängel verzichtet der Lieferant nicht auf die Einrede der verspäteten Erhebung der Mängelrüge. Der Rücktransport zu Recht beanstandeter Ware hat durch Transportmittel des Lieferanten zu erfolgen; wählt der Käufer für die Rückgabe eine andere Versandart, so gehen die Kosten zu seinen Lasten. Ersatzlieferungen werden vom Lieferanten in Rechnung gestellt und nach Rückgabe der beanstandeten Ware oder Teile gutgeschrieben. Erfolgt eine Rückgabe der beschädigten Ware nicht innerhalb von drei Monaten, so wird der in Rechnung gestellte Betrag zur Zahlung fällig.

§ 8

Kommt der Käufer mit der Abnahme oder der Annahme der Ware in Verzug, so gilt die Ware als abgenommen und vertragsmäßig geliefert, es sei denn, daß der Käufer unverzüglich widerspricht. § 7 bleibt unberührt. Der Lieferant kann in diesem Falle für entstandenen Aufwand bis zu 33% des Nettowarenwertes vom Käufer einfordern, ohne die Ware tatsächlich zu liefern. Als Frist für die Zahlung der Aufwandsentschädigung gelten 10 Tage als vereinbart. Der Kaufvertrag ist dann aufgehoben.

§ 9

Zahlungen sind in Euro (EUR) zu leisten und haben innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Erklärt sich der Lieferant zur Entgegennahme von diskontfähigen Wechseln ausdrücklich bereit, so sind diese mit einer Laufzeit von längstens 90 Tagen ab Rechnungsdatum für den Empfänger spesenfrei zu geben. Akzepte, Kundenwechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, also nicht an Erfüllung statt, entgegengenommen. Vertreter und Reisende sind nur aufgrund besonderer Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Zahlungen werden stets nur zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet. Alle beim Lieferanten geführten Konten eines Käufers gelten als Einheit. Es gilt als vereinbart, daß ein etwaiges Guthaben von einem Konto gegen eine Forderung aus einem anderen Konto des Käufers aufgerechnet werden kann.

§ 10

Werden dem Lieferanten Umstände bekannt, die erhebliche Zweifel an der Zahlungswilligkeit oder Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen können, so ist der Lieferant berechtigt, ungeachtet vereinbarter anderer Zahlungsziele sofortige Zahlung des Kaufpreises oder angemessene Sicherheiten zu verlangen. Erfüllt der Käufer ein solches Verlangen nicht unverzüglich, so kann der Lieferant – unbeschadet seiner weitergehenden Rechte – vom Vertrag zurücktreten. Kommt der Käufer mit der Zahlung auch nur eines fälligen Teils der Forderung des Lieferanten in Verzug oder läßt er einen Wechsel oder Scheck zu Protest gehen, so sind die gesamten Forderungen aus diesem Geschäft und aus der laufenden Geschäftsverbindung einschließlich laufender Wechselverbindlichkeiten sofort fällig. Das gleiche gilt, wenn im Falle vereinbarter Wechselhergabe der Käufer mit der Hergabe der Wechsel in Verzug gerät. In diesem Falle wird die Verpflichtung zur Hereinnahme von Wechseln gegenstandslos. Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant Zinsen in Höhe von mindestens 5,5% über dem jeweiligen Bundesbankdiskont berechnen.

§ 11

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung auch aller vorangegangenen Forderungen Eigentum des Lieferanten. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt getretene Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund erwachsenden künftigen Forderungen tritt er mit Abschluß des umstehend bezeichneten Kaufvertrages an den Lieferanten ab. Die Abtretung der Forderung beschränkt sich der Höhe nach auf alle Forderungen des Lieferanten. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf für den Lieferanten ermächtigt, die Einziehungsbefugnis des Lieferanten gegenüber dem Endabnehmer bleibt von der Einziehungsermächtigung seines Käufers unberührt. Der Käufer hat die eingezogenen Beträge sofort an den Lieferanten abzuführen, soweit dessen Forderungen fällig sind. Auch soweit der Käufer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, sind die eingezogenen Beträge gesondert aufzubewahren. Sollte die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die Forderungen des Lieferanten um mehr als 25 % übersteigen, so hat der Lieferant auf Verlangen vollbezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freizugeben.Der Käufer ist verpflichtet, dem Lieferanten auf dessen Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen genau zu bezeichnen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Er muß ferner Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsware dem Lieferanten sofort anzeigen und den Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt unterrichten. Eigentumsvorbehaltsware muß der Käufer, Kommissionsware der Kommissionär , gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschäden ausreichend auf seine Kosten versichern. In Höhe des Warenwertes werden die künftigen Versicherungsansprüche bereits jetzt an den Lieferanten abgetreten.

§ 12

Musterbücher, Zeichnungen und Abbildungen bleiben Eigentum des Lieferanten und dürfen der Konkurrenz nicht zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Sie sind auf Verlangen unverzüglich an den Lieferanten zurück zu senden.

§ 13

Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist der Sitz des Lieferanten, 38678 Clausthal-Zellerfeld Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem umseitig bezeichneten Auftrag ist für beide Teile das Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld.

§ 14

Auf sämtliche Beziehungen aus dem umseitig bezeichneten Vertragsverhältnis – auch soweit es im Ausland abzuwickeln ist – ist deutsches Recht anzuwenden.